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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Deutsch Chinesische Juristenvereinigung“ (im folgenden Vereinigung genannt) und nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Bonn.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe in der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Förderung und Verbreitung von Kenntnis und Verständnis des chinesischen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland und des deutschen Rechts in der Volksrepublik China. Dabei wird im Geiste des Gedanken gegenseitiger Verständigung die Zusammenarbeit mit chinesischen Juristen gesucht.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Zusammenführung von an dem Zweck der Vereinigung interessierter Juristen beider Länder;

b) Zusammenarbeit mit einer vergleichbaren Organisation von Juristen in der Volksrepublik China;

c) Suche und Unterstützung des wissenschaftlichen und fachlichen Austauschs;

d) Durchführung von Vortrags- und Seminarveranstaltungen.

(3) Die Vereinigung ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel der Vereinigung sind sparsam zu verwalten.

(4) Die Vereinigung kann internationalen Organisationen beitreten, deren Tätigkeit beobachten und Vertreter entsenden, um den Zweck der Vereinigung zu fördern.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

(1) Die Vereinigung besteht aus ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder können Personen sein, die bereit sind, den Zweck der Vereinigung mitzutragen. Sie sollten die beiderseitigen Rechtsordnungen aus fachlich veranlasster eigener Anschauung kennen, eine deutsche juristische Staatsprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Ausbildung verfügen.

(3) Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie Körperschaften und vergleichbare Organisationen sein, die den Zweck der Vereinigung zu fördern und mitzugestalten bereit sind (korporative Mitglieder). Diese Mitglieder benennen einen ständigen Beauftragten, der die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt.

(4) Der Vorstand kann Personen, die nicht ordentliche Mitglieder sind und die aufgrund ihrer Persönlichkeit, ihrer fachlichen Eignung oder aus anderen, dem Zweck der Vereinigung förderlichen Gründen zu deren Tätigkeit beitragen können, als korrespondierende Mitglieder aufnehmen.

(5) Jedes ordentliche Mitglied kann einem anderen ordentlichen Mitglied Vollmacht zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in einer Mitgliederversammlung einräumen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist auf Verlangen des Präsidenten in der Mitgliederversammlung nachzuweisen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

(2) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand auf das Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung eines unterschriebenen Kündigungsschreibens per E-Mail.

(3) Mitglieder, die mit einem fälligen und nicht gestundeten Jahresbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand sind, können vom Vorstand von der Liste der Mitglieder gestrichen werden. Sie sind drei Monate zuvor mittels eingeschriebenen Briefs unter Androhung der Streichung zur Zahlung aufzufordern.

(4) Der Vorstand kann ordentliche und korporative Mitglieder ausschließen, wenn sie den Zweck der Vereinigung durch ihr Verhalten gefährden oder sich dem Zweck zuwiderlaufend verhalten. Wenn diese Voraussetzungen in der Person des ständigen Beauftragten eines korporativen Mitglieds vorliegen, kann der Vorstand von diesem Mitglied verlangen, den Beauftragten abzuberufen, und ihn von jeder Mitwirkung in Angelegenheiten der Vereinigung ausschließen. Den Betroffenen steht binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussmitteilung der Einspruch zu, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

(5) Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Tod, bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung.

§ 6 Jahresbeitrag

(1) Die ordentlichen und korporativen Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Betrag ist mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Stundung gewähren oder auf die Erhebung ausstehender Beträge verzichten.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Höhe der Beiträge.

(3) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen der Vereinigung. Bei Auflösung findet weder eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder noch eine Rückzahlung statt.

§ 7 Simultanmitgliedschaften

(1) Der Vorstand kann mit Vereinigungen oder sonstigen Organisationen, die zu vergleichbaren Zwecken in der Volksrepublik China gegründet wurden oder werden, Vereinbarungen treffen, nach denen die Mitgliedschaft für Mitglieder der gegenseitigen Organisationen ohne weiteres gleichzeitig oder deren Mitgliedschaft unter erleichterten Bedingungen erworben werden kann.

(2) Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung, wenn sie zusätzliche Beitragspflichten für die Mitglieder der Vereinigung auslöst.

§ 8 Organe

Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 9 Zusammentritt der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Der Vorstand beruft sie schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen ein. Die Einberufung erfolgt per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, deren E-Mail-Adresse dem Verein nicht bekannt ist oder die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann in folgenden Formen durchgeführt werden:

als Präsenzversammlung;

als virtuelle Versammlung mit Bild- und Tonübertragung, bei der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können,

als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung).

Der Vorstand beschließt über die Form der Mitgliederversammlung und gibt diese bei der Einladung bekannt.

Für Sitzungen des Vorstands und des Beirats gelten die Regelungen dieser Ziffer (2) entsprechend.

(3) Die Mitgliederversammlung soll mit einer fachlichen Veranstaltung verbunden werden.

(4) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn sie von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner in den Fällen des Rücktritts des Vorstands und für den Fall der Auflösung der Vereinigung einzuberufen.

§ 10 Tagesordnung

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung übermittelt werden.

§ 11 Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit der Vereinigung. Sie kann dazu Weisungen und Wünsche an den Vorstand beschließen.

(2) Sie ist insbesondere zuständig für

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder;

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c) die Wahl von Vertretern der Vereinigung für internationale Organisationen;

d) die Einrichtung oder die Aufhebung von Fach- und Arbeitsgruppen sowie die Gründung von regionalen Gliederungen;

e) die Entgegennahme und Billigung des vom Vorstand vorzulegenden Tätigkeitsberichtes;

f) die Prüfung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlüsse und dessen Entlastung hinsichtlich der Geschäfts- und Kassenführung;

g) die Beschlußfassung über den Eintritt in eine internationale Organisation oder den Austritt aus ihr;

h) die Änderung der Satzung;

i) die Auflösung der Vereinigung und die Bestimmung über den Anfall ihres Vermögens.

 

§ 12 Beschlußfassung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(2) Wahlen zum Vorstand und zum Beirat können im Wege der Einzel- oder der Blockabstimmung durchgeführt werden. Eine Blockwahl kann stattfinden, wenn die Anzahl der KandidatInnen die Höchstzahl für Vorstand bzw. Beirat nicht überschreitet. Der Versammlungsleiter bestimmt die Wahlart; die Mitgliederversammlung kann eine andere Wahlart beschließen.

(3) Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch ein Vorstandsmitglied zu protokollieren. Das Protokoll ist von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er besteht aus sieben, höchstens aber neun Mitgliedern.

(2) Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Generalsekretär und den Schatzmeister.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Generalsekretär. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan der Vereinigung auf und beschließt die Verwendung der Mittel.

(5) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 14 Beirat

(1) Die Vereinigung kann einen Beirat bilden. Über dessen Einsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Vereinigung und ihre Organe oder Gliederungen fachlich zu beraten. Er soll ihren Zweck verbreiten. Seine Mitglieder sollten Persönlichkeiten aus unterschiedlichen Bereichen der Rechtspflege sowie der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre sein.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für eine Amtszeit von sechs Jahren, die des ersten Beirats jeweils zur Hälfte für eine Zeit von drei bis sechs Jahren gewählt.

(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Fach- und Arbeitsgruppen

Die Fach- und Arbeitsgruppen üben ihre Tätigkeit auf der Grundlage des Zwecks der Vereinigung und der dazu gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Sie wählen aus ihren Mitgliedern Leiter für die Dauer von zwei Jahren, die deren Tätigkeit verantworten. Sie berichten Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 16 Regionale Gliederungen

Die regionalen Gliederungen verfolgen den Zweck der Vereinigung innerhalb regionaler Grenzen, die möglichst mit denen der Bundesländer übereinstimmen sollten. Sie geben sich eine Satzung, die vom Vorstand der Vereinigung zu genehmigen ist.

§ 17 Auflösung der Vereinigung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Vereinigung an die Gesellschaft für Rechtsvergleichung, Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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